(kleine) AG

Die (kleine) Aktiengesellschaft weiter auf dem Vormarsch

Allmählich verstehen mehr und mehr Unternehmer, Steuerberater, Kaufleute, Juristen und Politiker, welche immensen Vorteile der verstärkte Wechsel zur Rechtsform der Aktiengesellschaft auch volkswirtschaftlich mit sich bringt. Bis vor einigen Jahren gab es in Deutschland etwa 800.000 GmbHs gegenüber nur etwa 4.500 AGs. Jahr für Jahr drängen mehr Unternehmen in die Rechtsform der Aktiengesellschaft. Die Vorteile dieser Rechtsform übersteigen nahezu regelmässig die Möglichkeiten der GmbH. Auch für kleinere Betriebe, weit unterhalb eines Börsengangs, können die Vorteile immens sein. Schlaglichtartig sind folgende Gesichtspunkte zu nennen:

- Stärkung Eigenkapitalbasis

- Bessere Überlebensfähigkeit in der Krise

- Erleichterte Kapitalbeschaffung für Expansionspläne

- Erleichterung der Erbfolge und des Generationenwechsels

- Frühzeitige und solide Alterssicherung

- Risikominimierung im Fall von Familien- oder Erbproblemen

- Klare Trennung von Management einerseits und Kapital andererseits

- Erleichterte Gewinnung von Investoren (auch im Ausland)

- Schluss mit der Fehlallokation des Kapitals auf dem grauen Kapitalmarkt

- Schluss mit Rechtsform- und Steuerbasteleien

- Schluss mit der Subventionsmentalität

- Aufsaugen des Anlage suchenden Kapitals:

  • Institutionelle Anleger
  • Klein- und Großanleger
  • national, international und
  • in der Euro-Zone

- Stärkung des Standorts Deutschland im internationalen Vergleich

- Mitarbeiterbeteiligung am Kapital

- Image- und Marketingvorteile auch für den Produktabsatz

- Flexibilisierung der Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Unternehmen

- Vorrang des Unternehmensinteresses vor einzelnen Gesellschafterinteressen

- leichtere Rekrutierung eines qualifizierten Managements

- "Einkauf“ preisgünstigen Sachverstands im Aufsichtsrat

- Herstellung der Kapitalfungibilität

- Erleichterung der Anteilsübertragungen
  (keine notarielle Beurkundungen erforderlich)

- Höhere Rechtssicherheit wegen hoher Regelungsdichte des Gesetzes

- Einfache und knappe Satzung möglich (häufig genügt eine Seite)

             

      Sie sollten handeln, denn wer zu spät kommt …

 

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