AGB

I.          Allgemeines

1.1.      Die Montage und Vermietung von Gerüsten erfolgen zu unseren genannten Bedingungen und den technischen Erfordernissen. Darüber hinaus gelten hierfür - wenn nicht anders vereinbart - die entsprechenden Bestimmungen der VOB Teil B und C und die Gerüstnormen DIN EN 12811 und der DIN EN 12812 und die Unfallverhütungsvorschriften sowie der DIN 18451 als vereinbart.

1.2.      Der Verkauf und die Lieferung von Leitern, Gerüsten, Tritten, u.ä. erfolgen zu unseren unter I., III. und IV. genannten Bedingungen.

1.3.      Bedingungen des Kunden verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, auch wenn die Bedingungen des Bestellers bestimmen, dass abweichende Bedingungen des Auftragnehmers nicht oder nur nach schriftlicher Anerkennung gelten sollen. Unsere Bedingungen gelten als anerkannt und entgegenstehende Bedingungen als fallengelassen, wenn nicht binnen zwei Tagen ein schriftlicher, die nicht anerkannte Bedingung nach Art und Umfang genau bezeichnender Widerspruch bei uns eingeht.

1.4.      Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher wie auch Unternehmer als Besteller bzw. Mieter.

1.5.      Änderungen der AGB gelten ab Einführung der jeweiligen Änderung. Soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, gelten die Gesetzlichen Bestimmungen.

 

II.         Montage und Vermietung von Gerüsten

1.         Angebot und Vertragsschluss

1.1.      Unsere Angebote sind freibleibend und ohne örtliche Besichtigung, Einsicht in Bauunterlagen, Pläne, usw. unverbindlich.

1.2.      Alle uns erteilten Aufträge werden für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Sofern nicht unverzüglich nach der Auftragserteilung vom Besteller schriftlich widersprochen wird, gilt sein Schweigen als Einverständnis. Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Kunden bei Anforderung des Angebotes besonders darauf hingewiesen wurde, davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende Umstände werden beispielsweise gesondert berechnet: fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände, sowie jede Art Planierarbeiten; fehlende Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle; bauseits geforderte unübliche Verankerung des Gerüstes; Beseitigung von Hindernissen wie Kabel, Leitungen und dergleichen sowie deren Absicherung; Umhängen auf andere Verankerungspunkte, d.h. Umänderung der Gerüstebefestigungen nach Angabe nach Fertigstellung der Gerüste; Herstellung  von Überbrückungen und Umbauten nach vertragsgemäßer Erstellung.

1.3.      Im Angebot und Auftrag sind grundsätzlich nicht enthalten: Aufstellen statischer Berechnungen zur Standfestigkeitsprüfung des Gerüstes und Anfertigen von Zeichnungen jeder Art; Gebühren für Genehmigung jeder Art, insbesondere polizeiliche An- und Abmeldungen, Kosten der Flächennutzung und Baustellenbeleuchtung; Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden; Aufstellen, Gebrauchsüberlassung und Beseitigen von Bauzäunen, Schutzgerüsten zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs sowie von Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung des öffentlichen Verkehrs; das Anbringen und Überlassen von Leitungen, die der Baustoffbeförderung dienen; nachträgliche Änderungen des Gerüstes sowie Unterhaltungsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, die ohne unser Verschulden notwendig werden.

1.4.      Auf der Baustelle vorhandene Kräne oder Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum Transport unseres Gerüstmaterials kostenlos benutzt werden. Die Baustelle muss mit LKW befahrbar sein. Die kostenlose Benutzung der auf der Baustelle vorhandenen Anschlüsse für Starkstrom, Lichtstrom und Wasser muss unseren Monteuren gewährleistet sein.

1.5.      Unsere Angebotspreise sind unter Berücksichtigung der Umstände zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe ermittelt. Wir sehen uns an die Angebotspreise für einen Zeitraum von acht Tagen ab Angebotserstellung gebunden. Wird nach dem Ablauf von acht Tagen unser Angebot angenommen, so handelt es sich hierbei um ein Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrages, welches wir annehmen oder ablehnen können.

 

2.         Benutzung des Gerüstes

2.1.      Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstnormen DIN EN 12811 und der DIN EN 12812 benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Folgen.

2.2.      Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist unzulässig. Verboten ist insbesondere das Entfernen oder Umsetzen von Verankerungen und Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen und Planen, das Untergraben der Gerüste und dergleichen.

2.3.      Der Besteller hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Ablauf der Gebrauchsüberlassung vollständig unbeschädigt und gereinigt zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet.

2.4.      Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu benutzen.

2.5.      Der Mieter ist ohne die schriftliche Erlaubnis von uns nicht berechtigt, unser Gerüst an Dritte weiterzuvermieten, insbesondere nicht zu Werbezwecken.

2.6.      Der senkrechte Abstand der Arbeitsbühnen beträgt ca. 2,00 m.

2.7.      Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.

 

3.         Aufmaß und Abrechnung

3.1.      Diese erfolgen nach der VOB DIN 18451. Im Grundpreis sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Auf- und Abbau der Gerüste, An- und Abtransport der Gerüstmaterialien sowie die Gebrauchsüberlassung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer Gebrauchsüberlassung der Gerüste, d.h. über 4 Wochen hinaus, werden für jede weitere angefangene Woche 6 - 8 % des Grundpreises berechnet, falls im Angebot kein anderer Betrag angegeben ist.

3.2.      Die Gebrauchsüberlassung beginnt mit dem Zeitpunkt für den die Benutzbarkeit des Gerüstes vereinbart wurde, jedoch nicht früher, als die Benutzung des Gerüstes oder einzelner Teile davon tatsächlich möglich wird und nicht später, als der Besteller das Gerüst oder einzelne Teile davon tatsächlich benutzt oder freigemeldet hat.

3.3.      Bei Abschluss eines Pauschalpreisvertrages sind die ihm zugrunde liegenden Leistungen nach Umfang und Einheitspreisen als Vertragsgrundlage anzuführen. Weichen die Massen bei Arbeitsausführung um mehr als 5 % ab, ist der Pauschalpreis zu berichtigen. Änderungen der Massen um mehr als 20 % berechtigen zur Änderung der Einheitspreise und der Pauschale.

3.4.      Der Berechnung sind die z.Z. der Preisabgabe geltenden Löhne zugrundegelegt. Bei etwaigen Lohnerhöhungen behalten wir uns vor, auf der Basis der neuen Löhne abzurechnen. Eine nach Vertragsabwicklung etwa mit Rückwirkung festgesetzte Tariflohnerhöhung berechtigt uns zu entsprechender Nachforderung.

3.5.      Der Verkäufer behält sich vor, zur sachgerechten Versendung sperriger Geräte, diese teilweise zerlegt und unmontiert zu versenden.

3.6.      Unserer Preisabrechnung wird das tatsächliche Aufmaß des Gerüstes auch dann zugrunde gelegt, wenn es von dem in unserem Angebot angegebenen Aufmaß abweichen sollte.

3.7.      Bei Abrechnung nach Quadratmetern wird mit dem Grundpreis regelmäßig der Quadratmeter der abgerechneten Fläche abgegolten. Diese Fläche wird horizontal in der größten Abwicklung des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteils und vertikal von der Standfläche des Gerüstes bis zur Oberkante des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteils gemessen, es gilt DIN 18451. Bei Netz- und Planenverkleidungen wird die verkleidete Fläche abgerechnet.

 

4.         Verantwortung

4.1.      Mit der Übernahme einer Montage übernehmen wir die Verantwortung für die einwandfreie Ausführung, jedoch nur nach den Angaben des Bestellers. Er hat uns alle für die technisch einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderlichen Daten, Unterlagen und Hinweise zu geben.

4.2.      Sollten durch von uns zu vertretende Fehler unserer Leistung oder durch Handlungen unserer Hilfspersonen bei den Montagearbeiten, für die wir einzutreten haben, Schäden oder Ersatzansprüche Dritter entstehen, so haften wir bis zur Höhe von insgesamt € 7.500.000 für Sachschäden aus jedem zu vertretenden Schadensfall. Überschreiten die Ersatzansprüche diesen Betrag, dann werden die Ansprüche des Bestellers in der Weise gekürzt, dass insgesamt für uns nur eine Belastung bis zur Höhe dieser Beträge entsteht. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

5.         Zahlungsbedingung

5.1.      Der Mietzins, die Montagekosten und sonstige Kosten werden monatlich abgerechnet und sind jeweils fällig mit dem Tage der Rechnungsstellung. Bei kürzeren Standzeiten als ein Monat erfolgt die Abrechnung nach beendetem Aufbau des Gerüstes.

5.2.      Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

5.3.      Kommt der Verbraucher mit der Zahlung des jeweils fälligen Rechnungsbetrages länger als 10 Tage in Verzug, so ist der jeweils fällige Betrag mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Unternehmern gilt ein Zinssatz von 8 % über dem Basiszinssatz.

5.4.      Kommt der Kunde mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages länger als einen Monat in Verzug, sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Kunden das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren. Dies gilt auch dann, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Bei Eintritt dieser Umstände werden alle Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, noch außenstehende Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie von etwaigen sonstigen Verträgen zurückzutreten.

 

6.         Besondere Pflichten

6.1.      Ist zum Aufstellen des Gerüstes eine Anmeldung oder die Erlaubnis einer behördlichen Stelle oder die Einwilligung eines benachbarten Grundbesitzers erforderlich, so hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese Voraussetzungen vor Montagebeginn ordnungsgemäß erfüllt sind.

6.2.      Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z.B. Feuer, Gebäudeeinsturz und dergleichen) beschädigt, ist vom Kunde der Materialwert zuzüglich der Kosten für die Beschaffung zu erstatten.

6.3.      Der Kunde haftet für ausreichende Baustellenbeleuchtung sowie rechtzeitiges Ein- und Ausschalten bzw. Anzünden und Löschen der Lampen.

6.4.      Reklameschilder und Werbeplanen dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen.

6.5.      Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von uns entsandten Monteure ungehindert arbeiten können. Da bei unseren Preiskalkulationen davon ausgegangen wird, dass die Arbeiten am Gerüst in einem Zuge durchgeführt werden, gehen Mehrkosten, die durch von uns nicht zu vertretende Verzögerungen entstanden sind, zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für Mehrkosten die durch ein etappenweises Auf- und Abbauen des Gerüstes verursacht werden.

6.6.      Der Kunde ist verpflichtet, die nach der Gewerbeordnung für Kleinbaustellen erforderlichen Umkleideräume und Toiletten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

7.         Mängelanzeige

Offensichtliche Mängel müssen spätestens am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes beim Auftragnehmer schriftlich gerügt werden. Dies gilt nicht für versteckte Mängel. Unternehmer haben zu beweisen, dass die Feststellung versteckter Mängel innerhalb der genannten Fristen objektiv nicht möglich war.

 

8.         Schadenersatz

8.1.      Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Unternehmer müssen diese Schäden spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Entstehen schriftlich anzeigen, anderenfalls haften wir nicht. Einen Einbehalt für den entstandenen Schaden aus unseren Rechnungen erkennen wir nicht an. Für Werbeanlagen, Lichtreklamen und Neonröhren, für Antennen sowie für Schäden an und auf Dächern wird keine Haftung übernommen.

8.2.      Im übrigen ist ein derartiger Schadensersatzanspruch auf die Leistungen unseres Haftpflichtversicherers beschränkt.

8.3.      Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen (z.B. durch Witterungseinflüsse) gehindert werden, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, so verschiebt sich der Beginn der Gerüstarbeiten in angemessenem Umfang, wenn die Durchführung der Arbeiten nicht möglich wird. Verschiebt sich der Arbeitsbeginn oder wird die Durchführung der Arbeiten aus den obigen Gründen unmöglich, so entfallen etwaige hieraus abgeleitete Schadensersatzansprüche.

 

9.         Freigabe von Gerüsten zum Abbau

9.1.      Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche und fernmündliche Abmeldungen müssen vom Kunden unverzüglich bestätigt werden. Die Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe beim Auftragnehmer.

9.2.      Können freigemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von drei Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Gebrauchsüberlassung bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.

9.3.      Bei Gerüstbauten, die mit dem Neubau wachsen, sowie bei Umrüstungen und Teilabrüstungen wird die Gebrauchsüberlassung für jede Baustufe gesondert berechnet.

 

III.        Verkauf und Lieferung von Gerüsten, Leitern, Tritten, u.ä.

1.         Angebot und Vertragsschluss

1.1.      Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

1.2.      Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

1.3.      Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Weg, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

1.4.      Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

 

2.         Vergütung

2.1.      Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis für Verbraucher ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

2.2.      Der Kunde verpflichtet sich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

2.3.      Bei Verträgen, bei denen die Lieferung der Ware erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll, sind wir berechtigt die Erhöhung des Entgelts die zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach dem zum Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu berechnen.

 

3.         Lieferung / Fertigung

3.1.      Wir schulden nur Lieferungen im Rahmen der uns zur Verfügung stehenden Menge. Reichen die uns zur Verfügung stehenden Mengen nicht zur Versorgung unserer Besteller aus, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheit die Lieferungen verhältnismäßig zuzuteilen oder davon abweichend einzuschränken oder einzustellen.

3.2.      Höhere Gewalt (z.B. öffentliche Unruhen u.ä.), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. Streik, Aussperrung usw.) und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des Vorlieferanten - z.B. aufgrund von Insolvenz, Vergleich oder sonstiger Einstellung der Produktion -, Verkehrsstörungen usw.) sowie alle unabwendbaren Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben.

3.3.      Beim Versendungskauf erfolgt die Lieferung in Deutschland als versichertes Paket mit einem Spediteur unserer Wahl.

3.4.      Die Pauschalen für Verpackung und Versand hängen vom Gewicht und Gurtmaß des Artikels ab.

3.5.      Die Fertigung der bestellten Ware erfolgt unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Rechtsnormen.

Die Benutzung der Leitern, Tritte und ähnlicher Erzeugnisse hat entsprechend dem Gebrauchszweck und gegebenenfalls der Gebrauchsanleitungen zu erfolgen. Für Schäden oder Unfälle, die durch eine gebrauchswidrige Benutzung entstehen, wird jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwaige Folgeschäden. Der Kunde hat die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften mit den hierzu ergangenen Durchführungsregeln und Erläuterungen zu beachten.

3.6.      Es werden Prüfungen im Rahmen von innerbetrieblichen Qualitätskontrollen durchgeführt. Hierüber werden im allgemeinen keine Bescheinigungen ausgestellt. Soll eine zusätzliche Prüfung durch den Unternehmer durchgeführt werden, so sind bei Anfrage und Auftragsvergabe folgende Vereinbarungen zu treffen: a) Nennung des Beauftragten; b) Art der durchzuführenden Prüfung; c) Anzahl der Proben; d) evtl. zusätzliche Forderungen).

Über die durchgeführten Prüfungen wird vom jeweiligen Beauftragten eine Abnahmebescheinigung ausgestellt. Soweit durch spezielle Abnahmeprüfungen und statische Berechnungen Kosten entstehen, gehen diese zu Lasten des Unternehmers.

3.7.      Die Fertigung erfolgt nach dem Stand der Technik. Die Werkstoffe werden nach den geltenden DIN-Vorschriften in geeigneter Weise ausgewählt und durch entsprechende Dimensionierung wird die in Vorschriften geforderte Tragfähigkeit gewährleistet. Für Sonderanfertigungen nach Maßgabe des Bestellers erfolgt die Herstellung nach den anerkannten Regeln der Technik, doch wird von uns keinerlei Haftung für Unfälle und sich etwa darauf ergebende Folgen übernommen.

 

4.         Gefahrübergang

4.1.      Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

4.2.      Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.

4.3.      Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

5.         Gewährleistung

5.1.      Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

5.2.      Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn Sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

5.3.      Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5.4.      Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer nicht rechtzeitig den Mangel bei uns angezeigt hat. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

5.5.      Transportschäden sind uns durch Unternehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

5.6.      Garantien im Rechtssinne werden durch uns nicht abgegeben.

 

6.         Zahlung / Zahlungsverzug / Aufrechnung

6.1.      Zahlungseingänge werden auf die älteste Forderung verrechnet.

6.2.      Es gelten die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Verzugszinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6.3.      Bei Nichteinhaltung der zwischen den Parteien geltenden Zahlungsweisen, im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden oder bei Vermögensverschlechterung des Kunden, sind wir berechtigt, weitere (Teil-) Lieferungen oder (Teil-) Leistungen nur noch Zug um Zug gegen sofortige Zahlung oder gegen nach unserer Wahl angemessene Sicherheit zu erbringen.

6.4.      Der Kunde hat ein Recht auf Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6.5.      Zahlungen per Wechsel bedürfen der Vereinbarung. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.

 

7.         Eigentumsvorbehalt

7.1.      Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

7.2.      Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsgut) bis zur vollständigen Begleichung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Das Vorbehaltseigentum gilt bei der Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu deren unwiderruflichen Einlösung.

 

8.         Schadensersatz und Haftung

8.1.      Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigern Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

8.2.      Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

8.3.      Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

9.         Vertreter

Die Aufnahme von Bestellungen und Entgegennahme von Zahlungen seitens unserer Vertreter oder im Außendienst tätiger Angestellter und von diesen etwa gemachte Zusagen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

IV.       Schlussbestimmungen

1.1.      Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

1.2.      Soweit gesetzlich zulässig, ist Dortmund ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

1.3.      Sämtliche Nebenabreden, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen sowie Nebenabreden hinsichtlich des Gesamtvertrags bedürfen der Schriftform und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

C.O. Weise GmbH & Co. KG
Deusener Str. 59
44369 Dortmund
HRA 13356 Dortmund
Registergericht: Dortmund

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